Satzung

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

1. Die Gemeinschaft hat den Namen

           

·       Sportgemeinschaft „ Blau-Weiß „ Neuenhofe

·       Sie hat ihren Sitz in Neuenhofe

·       Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Danach lautet der Name

 

Sportgemeinschaft „ Blau-Weiß „ Neuenhofe e.V.

 

2. Die Gemeinschaft strebt die Mitgliedschaft im Kreissportausschuß sowie in den Sportverbänden an, deren Sportkarten in der Gemeinschaft betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

1. Zweck der Gemeinschaft ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch

 

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

 

2. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

3. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel, die der Gemeinschaft zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Die Gemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Gemeinschaft besteht aus

 

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die der Gemeinschaft angehören will, ohne sich in ihr sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Grundsätze von § 3 Absatz 2.

 

4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied der Gemeinschaft ist.

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden:

 

  • wegen Mißachtung von Anordnungen der Gemeinschaftsorgane
  • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  • wegen unehrenhafter Handlungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Gemeinschaft oder groben unsportlichen Verhaltens.

 

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Hierzu ist dem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

 

Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und diese dem Betreffenden auszuhändigen. Innerhalb von zwei Wochen besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Die endgültige Entscheidung fällt die Mitgliederversammlung.

 

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Gemeinschaft. Andere Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand begründet werden.

 

§ 5

Rechte und Pflichten

 

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen der Gemeinschaft zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3.Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 6

Organe

 

Die Organe der Gemeinschaft sind:

 

  • die Mitgliederversammlung
  • die Abteilungsversammlung
  • die Abteilungsleitung
  • der erweiterte Vorstand
  • der Vorstand

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Quartal jährlich statt.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse der Gemeinschaft es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

 

§ 8

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Sektionen / Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlußfassung über Anträge
  • Auflösung der Gemeinschaft

 

2. Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:

 

  • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung
  • Entlastung und Wahl der Abteilungsleitung
  • Beratung und Erstellung von Anträgen
  • Festsetzung und Verwendung von Umlagen und finanziellen Mitteln

 

Bei formal begründeten Satzungsänderungen aufgrund der Registereintragung beim Amtsgericht, i.e.S. Folgeänderungen, die nicht sofort erkannt werden, ist die Abteilungsversammlung beschlussfähig. Voraussetzung ist, dass der Vorsitzende den erweiterten Vorstand 14 Tage vor der Abteilungsversammlung über den Satzungsänderungsantrag informiert.

 

 

§ 9

Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Gemeinschaftszeitung, dem Aushang im Sportkasten oder der schriftlichen Benachrichtigung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 10

Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung der Gemeinschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Gemeinschaft erforderlich.

 

3. Über Äntrage auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Gemeinschaft eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt sind.

 

 

 

 

§ 11

Vorstand und Abteilungsleitungen

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

  • Vorsitzender
  • erster Stellvertreter
  • zweiter Stellvertreter
  • Kassenwart
  • Sportwart
  • Jugendwart

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und Überwacht die Tätigkeit der Sektionen / Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

 

  • der Vorsitzende
  • der erste stellvertretende Vorsitzende
  • der zweite stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart

 

Die Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Gemeinschaftsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

5.Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

  • Vorsitzender
  • erster Stellvertreter
  • zweiter Stellvertreter
  • Kassenwart
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • die Vorsitzenden der Abteilungen
  • ein Vertreter der Kommune

 

Im erweiterten Vorstand besitzen Abteilungsleiter und der Vertreter der Kommune eine beratende Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch Vorstandsmitglieder gefaßt.

 

6. Die Abteilungsleitungen werden durch die Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren nach der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

 

 

§ 12

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 13

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 14

Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 15

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 

 

 

 

 

§ 16

Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 17

Auflösung der Gemeinschaft

 

1. Bei Auflösung der Gemeinschaft erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

2. Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinschaft

 

  • an den Kreisvorstand Haldensleben e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft am 27.11.2011 beschlossen worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuenhofe, den 27.11.2011                                                                  Stephan Alsleben

                                                                                                                          Vorsitzender